FÖRDERSCHULE EMOTIONALE & SOZIALE ENTWICKLUNG
Herman-Nohl-Schule

Nachteilsausgleich

Nachteilsausgleich

Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen bzw. mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen beim schulischen Lernen, bei Prüfungen und bei Leistungsermittlungen (Klassenarbeiten, Tests, Lernzielkontrollen) aufgrund ihrer Behinderung oder Beeinträchtigung kein Nachteil entstehen.

Der Nachteilsausgleich soll den Zugang der Schülerin oder des Schülers zu den Aufgabenstellungen und die Erledigung der Aufgabe ermöglichen. Er dient dazu, Einschränkungen durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen aufzuheben oder zu verringern.

Die Schule ist verpflichtet, einer Behinderung, einem sonderpädagogischen Förderbedarf oder einer befristeten oder dauerhaften Beeinträchtigung Rechnung zu tragen. (SVBl 5/2008)

Der Nachteilsausgleich darf nicht zu einer Abwertung der Leistungen führen, sondern erfolgt durch Veränderung der äußeren Bedingungen. Ein Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung ist im Erlass zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen geregelt.

Vorrangig vor dem Abweichen von den allgemeinen Grundsätzen der Leistungsfeststellung und -bewertung sind auf Beschluss der Klassenkonferenz Hilfen im Sinne eines Nachteilsausgleichs vorzusehen, die auf den Stand der Lernentwicklung des Schülers oder der Schülerin abzustimmen sind. (RdErl. d. MK vom 04.10.2005)

[pdf-embedder url=“https://hns-os.de/wp-content/uploads/2017/09/PDFs/NAusgleich.pdf“]