FÖRDERSCHULE EMOTIONALE & SOZIALE ENTWICKLUNG
Herman-Nohl-Schule

Verordnung

Verordnung

Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung
Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 4 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der
Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2020 (Nds. GVBl. S. 496), wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung wird
wie folgt geändert:
§ 1
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung
(1) Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung ist für ein Kind mit Behinderung oder
mit drohender Behinderung, das zum Schulbesuch angemeldet ist, oder für eine Schülerin
oder einen Schüler mit Behinderung oder mit drohender Behinderung festzustellen, wenn zu
erwarten ist, dass die Bildungsziele der Schulform oder die individuellen Bildungsziele
aufgrund der bestehenden oder der drohenden Behinderung nicht oder nur mit
sonderpädagogischer Unterstützung erreicht werden können.
(2) Zur Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung gehören
1. die Feststellung, in welchem Förderschwerpunkt (§ 4 Abs. 2 Satz 3 des
Niedersächsischen Schulgesetzes) der sonderpädagogische Unterstützungsbedarf besteht,
2. die Feststellung von Art und Umfang des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung,
3. die Feststellung von individuell angepassten Maßnahmen, mit denen dem Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung entsprochen werden kann, und
4. gegebenenfalls Hinweise zur Ausstattung der Schule.
§ 2
Fördergutachten
(1) 1Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass bei einem Kind oder einer Schülerin oder einem
Schüler nach § 1 Abs. 1 Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung besteht, dass sich
ein festgestellter Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung geändert hat oder dass ein
solcher Bedarf nicht mehr besteht, so veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter, dass
eine Lehrkraft der Schule und eine Förderschullehrerin oder ein Förderschullehrer an einer
öffentlichen Schule ein Fördergutachten erstellen. 2Anhaltspunkte können sich insbesondere
aus der schulischen Entwicklung, aus vorschulischen und außerschulischen Berichten und
aus Angaben der Erziehungsberechtigten ergeben.
(2) Das Fördergutachten enthält Aussagen zu den in § 1 Abs. 2 genannten Punkten und eine
Empfehlung, ob ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung oder
der Wegfall eines festgestellten Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt
werden sollte.
(3) 1Veranlasst die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Fördergutachten, so unterrichtet sie
oder er die Erziehungsberechtigten unverzüglich darüber. 2Sie oder er gibt den
Erziehungsberechtigten das Fördergutachten bekannt und bietet ihnen ein Gespräch über
das Gutachten an.
(4) 1Die Erziehungsberechtigten können innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe
des Fördergutachtens bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Einsetzung einer
Förderkommission verlangen. 2Verlangen die Erziehungsberechtigten die Einsetzung nicht,
so übersendet die Schulleiterin oder der Schulleiter das Fördergutachten der
nachgeordneten Schulbehörde.
§ 3
Förderkommission
(1) 1Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter
eine Förderkommission ein, die aus
1. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einer von ihr oder ihm beauftragten Lehrkraft
als vorsitzendem Mitglied,
2. den Lehrkräften, die das Fördergutachten erstellt haben, und
3. den Erziehungsberechtigten besteht.
2Das vorsitzende Mitglied kann weitere Mitglieder berufen. 3Die Erziehungsberechtigten
können sich vertreten lassen oder eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen. 4Persönliche
Angelegenheiten der Erziehungsberechtigten und des Kindes sind vertraulich zu behandeln.
(2) Die Förderkommission empfiehlt der nachgeordneten Schulbehörde, ob ein Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung oder die Änderung oder der Wegfall eines festgestellten
Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt werden sollte.
(3) 1Das Fördergutachten dient der Förderkommission als Arbeitsgrundlage. 2Die
Förderkommission kann weitere Unterlagen hinzuziehen und Auskünfte einholen.
(4) 1Das vorsitzende Mitglied übersendet die Empfehlung der Förderkommission und das
Fördergutachten an die nachgeordnete Schulbehörde. 2Es unterrichtet diese auch über die
unterschiedlichen Auffassungen der Mitglieder, wenn die Förderkommission nicht zu einer
einstimmigen Empfehlung kommt.
(5) Aufwendungen, die den Erziehungsberechtigten durch die Mitwirkung in der
Förderkommission entstehen, werden nicht erstattet.
§ 4
Feststellungen
1Die Feststellung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung oder die
Feststellung der Änderung oder des Wegfalls eines solchen Bedarfs trifft die nachgeordnete
Schulbehörde. 2Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt sie insbesondere das Fördergutachten
und, wenn eine Förderkommission eingesetzt wurde, auch deren Empfehlung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.

 

Hier können Erlasse und die Verordnung herunter geladen werden: Niedersächsisches Kultusministerium

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